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Organspende / 20 Antworten auf häufige Fragen zur Widerspruchsregelung

Berlin (ots) –

Nachdem die bisherigen Reformen der Transplantationsgesetzgebung nicht dazu geführt haben, dass sich die Situation bei der Organtransplantation verbessert hat, gibt es sowohl seitens des Bundesrats als auch einer Gruppe von Bundestags-Abgeordneten neue Bestrebungen, auch in Deutschland die Widerspruchsregelung einzuführen. Das Bündnis ProTransplant, ein breiter Zusammenschluss von mehr als 30 Patientenverbänden, Selbsthilfegruppen und namhaften Unterstützer*innen, begrüßt diese Initiativen ausdrücklich.

Die Mitglieder des Bündnisses nehmen jedoch auch wahr, dass die aktuelle politische und gesellschaftliche Diskussion um die mögliche Einführung der WSR bei manchen Menschen von Sorgen und Ängsten geprägt ist. Das Bündnis ProTransplant nimmt diese Bedenken und Befürchtungen ernst und möchte gleichzeitig sachlich aufklären. In diesem Informationsbeitrag finden Interessierte daher 20 Antworten auf häufige Fragen zur WSR und zur Transplantationsgesetzgebung.

1. Was bedeutet die Widerspruchsregelung (WSR) eigentlich genau?

Unter einer WSR wird angenommen, dass eine Zustimmung zur Organspende besteht, wenn kein Widerspruch vorliegt. Sollte eine Person als Organspender*in infrage kommen, wird überprüft, ob ein Widerspruch in Dokumenten oder im Organspenderegister vorliegt. Darüber hinaus werden die Angehörigen befragt, ob ihnen der Wunsch der Person bekannt ist. Bei der WSR steht die Selbstbestimmung an oberster Stelle. Hat die hirntote Person zu Lebzeiten einer Organspende widersprochen, können die Angehörigen keine andere Entscheidung herbeiführen. Das Ganze gilt auch umgekehrt.

2. Führt die WSR zu Zwangs-Organspenden?

Nein. Wenn Sie nach einem Hirntod keine Organe spenden möchten, können Sie jederzeit ohne Begründung widersprechen. Ein Widerspruch lässt sich in wenigen Minuten und auf mehreren Wegen erklären:

Informieren Sie ihre Angehörigen, füllen Sie einen Organspendeausweis mit der Option „Nein“ aus, schreiben Sie es in die Patientenverfügung oder tragen Sie sich in das Organspenderegister (https://organspende-register.de/erklaerendenportal)ein. Auch ein einfacher Zettel im Portemonnaie genügt.

3. Was ist, wenn ich mich mit dem Thema Organspende nicht beschäftigen möchte?

Jeder kann vorsorglich, also ohne Beschäftigung mit dem Thema, widersprechen. Oder eben nicht, wenn Sie es für eine gute Sache halten.

4. Ich will kein Organ geben, ich will kein Organ erhalten. Wie kann ich das sicherstellen?

Indem Sie widersprechen, stellen Sie sicher, dass Sie im Falle Ihres Hirntods kein*e Organspender*in werden. Die Frage, was Sie möchten, wenn Sie, Ihr*e Ehepartner*in oder Ihr Kind ein Organ benötigen sollten, können Sie in der konkreten Situation entscheiden. Eine der Schwierigkeiten bei diesem Thema besteht darin, dass man es erst begreift, wenn man selbst betroffen ist.

5. Ist eine Organentnahme ohne explizite vorherige Zustimmung eine Körperverletzung?

Nein. Eine Körperverletzung kann nur bei lebenden Menschen begangen werden. Organspender*innen sind tot. Eine Körperverletzung ist rechtlich gesehen nicht möglich.

6. Werden durch die WSR alle Menschen automatisch zu Organspendern?

Nein. Die Voraussetzung, um Organspender*in zu werden, ist der komplette Ausfall der Hirnfunktion und der dadurch eintretende Tod (siehe Frage 10). Das kommt sehr selten vor. Die Ursache ist meist ein Schlaganfall, eine Hirnblutung oder ein Unfall mit schwerer Hirnschädigung, sprich ein plötzlicher, tödlicher Unglücksfall. Der Hirntod kann nur auf einer Intensivstation festgestellt werden. So werden zum Beispiel an Unfallorten grundsätzlich keine Entscheidungen zwischen Notfallrettung und Organspende getroffen. Dazu die Fakten: Jährlich sterben in Deutschland ca. 1 Mio. Menschen. Etwas weniger als 1.000 werden zurzeit Organspender*innen, weil sie einen Hirntod erlitten und einer Organspende zugestimmt haben. Dies sind ca. 0,1% der Verstorbenen. Somit sind 99,9% der Bevölkerung von der Regelung nicht betroffen. Natürlich kann es für den Einzelnen ein Problem sein, nicht zu wissen, ob man irgendwann zu den ca. 0,1% der jährlich Versterbenden zählen wird.

7. Gehören die Organe nach dem Tod dem Staat?

Nein. Sie gehören dem Menschen, der auch darüber bestimmen kann, was mit seinen Organen passiert. Daran ändert die WSR nichts. Gegen den Willen eines Bürgers bzw. einer Bürgerin wird niemand zum Organspender bzw. zur Organspenderin. Das Einzige, was Sie tun müssen, wenn Sie keine Organe spenden wollen, ist widersprechen. Übrigens gehören die Organe auch bei einer Spende nicht dem Staat, sondern sie gehen auf eine andere Person über, nämlich den Empfänger bzw. die Empfängerin. Jedes gespendete Organ ermöglicht einem schwerstkranken Menschen ein weitgehend normales Weiterleben.

8. In welchen Ländern in Europa wird die WSR schon angewendet?

Die WSR gilt aktuell in 28 Ländern, teilweise seit Jahrzehnten. In all diesen Ländern ist die Zahl der Organspenden deutlich höher als in Deutschland. Und nicht zu vergessen: Jeden Tag werden in Deutschland Organe transplantiert, die über Eurotransplant kommen und aus Ländern stammen, in denen die WSR gilt.

9. Ist die WSR ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen?

Nein. Wer nach einem möglichen Hirntod keine Organe spenden will, muss vorher widersprechen. Das Selbstbestimmungsrecht ist weder absolut noch einzig, denn auch Wartepatient*innen haben starke Rechte, z. B. das Grundrecht auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Diese Rechte müssen gegeneinander abgewogen werden. Das aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) folgende Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen im Hinblick auf seine (postmortale) körperliche Integrität bleibt durch das Widerspruchsrecht gewahrt. Gegen seinen Willen wird niemand zum Organspender bzw. zur Organspenderin. Jeder kann sich für oder gegen die Organspende entscheiden. Niemand wird zum Objekt degradiert, instrumentalisiert, verzweckt oder verdinglicht. Jeder Mensch gehört weiterhin sich selbst. Gemäß dem Entwurf der Bundestagsabgeordneten dürfen bei Personen, die offenkundig nicht einwilligungsfähig sind, keine Organe entnommen werden. Minderjährige ab 14 Jahren dürfen eigenständig (ohne Zustimmung der Eltern widersprechen), Minderjährige ab 16 Jahren dürfen eigenständig einer Organspende zustimmen.

10. Werden Menschen für hirntot erklärt?

Nein. Niemand wird für hirntot erklärt, der Hirntod wird anhand sehr umfangreicher Spezialuntersuchungen auf Basis des sogenannten Hirntodprotokolls (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Medizin_und_Ethik/IHA_Anlage_1.pdf)festgestellt, und zwar zwei Mal innerhalb von 24 Stunden von zwei ärztlichen Expert*innen (Neurolog*innen), die nicht in die Organtransplantation involviert sind. Hirntod bedeutet, dass Klein-, Groß- und Stammhirn ausfallen. Jegliche Persönlichkeit, jede Erinnerung, jedes Empfinden, jede Fähigkeit, auch, und vor allem die Fähigkeit, selbstständig zu atmen, sind unwiederbringlich verloren. Dieser Prozess ist unumkehrbar, der Patient bzw. die Patientin ist tot. Wichtig: Notfallrettung und Organspende sind völlig getrennte Dinge. Lebensrettende Maßnahmen werden selbstverständlich immer durchgeführt.

11. Werden die Bürger*innen bei der Einführung der WSR im Dunkeln gelassen?

Nein. Der Gesetzentwurf sieht eine Übergangsfrist von zwei Jahren vor. In den letzten sechs Monaten vor Einführung der WSR wird jeder Bürger bzw. jede Bürgerin ab 14 Jahren drei Mal angeschrieben und umfassend über die WSR und die individuellen Optionen informiert.

Repräsentativbefragungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung haben gezeigt, dass 84% der Bevölkerung die Organspende positiv sehen und dass 73% im Falle ihres Hirntodes ihre Organe spenden würden (https://www.bzga.de/presse/pressemitteilungen/2023-03-09-bzga-studiendaten-belegen-allgemein-positive-einstellung-zur-organ-und-gewebespende/). Für diese Menschen, also eine Mehrheit, ist die WSR eine Erleichterung, weil sie nichts weiter tun müssen. Bei der WSR geht es nicht darum, mehr Organspenden zu ermöglichen, indem über Menschen hinweg entschieden wird. Es geht darum, dass jeder aufgefordert ist, eine individuelle Entscheidung zu treffen.

12. Kann Schweigen in unserem Rechtssystem überhaupt Zustimmung bedeuten?

Ja. Zwei Beispiele:

a) Sie müssen innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Amtsgericht widersprechen, wenn Sie über eine Erbschaft informiert wurden und diese nicht annehmen wollen. Wenn Sie nicht widersprechen, erben Sie, ggf. auch Schulden.

b) Wenn Sie die gesetzliche Erbfolge nicht für eine gute Regelung halten, müssen Sie widersprechen, indem Sie ein Testament erstellen.

13. Stellt die WSR eine Übergriffigkeit des Staates dar?

Mit dem Wissen aus all den oben genannten Ländern, dass die WSR die Wartezeit auf ein Organ verkürzt, sehen wir in allererster Linie die Notwendigkeit, dass eine Regelung etabliert wird, die für alle Bürger*innen vorteilhaft ist, auch für den Fall, dass sie selbst ein Spenderorgan benötigen.

Das persönliche Risiko, ein Organ zu benötigen, übersteigt um ein Vielfaches das, potenziell ein*e Spender*in zu werden. Jährlich werden ca. 5000 Patient*innen neu auf die Warteliste aufgenommen. Dem stehen derzeit knapp 1.000 Organspender*innen gegenüber. Eine Übergriffigkeit können wir somit nicht erkennen.

14. Verstößt die WSR gegen das Grundgesetz?

Wir sehen dafür keinen Anhaltspunkt und verweisen auf die Stellungnahmen renommierter Verfassungsrechtler. So hat z. B. der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts keine Bedenken in diese Richtung, solange jeder jederzeit ohne Begründung und aufwandsarm widersprechen (https://www.aerzteblatt.de/archiv/206774/Widerspruchsloesung-Keine-verfassungsrechtlichen-Bedenken.) kann. Professor Dr. Josef Franz Lindner, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Medizinrecht und Rechtsphilosophie der Universität Augsburg stellt fest: „Eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts/Allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor, da weder eine „Entscheidungs- noch eine Befassungspflicht vorliegt“, lediglich eine „Widerspruchslast“, die ein „gerechtfertigter Grundrechtseingriff“ ist.

15. Wir haben in Deutschland die Entscheidungslösung. Ist das nicht ausreichend?

Wir haben keine Lösung, wir haben eine Regelung, denn gelöst ist das Problem des Sterbens und des Leids auch in anderen Ländern nicht, aber am wenigsten in Deutschland. Wir haben auch keine Entscheidungsregelung. Es gibt keine Pflicht zur Entscheidung! Zurzeit gilt eine Zustimmungsregelung, denn vor einer Organspende muss immer die Zustimmung des potenziellen Organspenders oder der Organspenderin und/oder der Angehörigen vorliegen. Die durchschnittliche Wartezeit auf eine Niere beträgt in Deutschland ca. 10 Jahre, in Spanien nur ca. ein Jahr. Daran wird deutlich, dass die aktuelle Regelung nicht ausreicht, um die betroffenen Patient*innen medizinisch angemessen zu versorgen

16. Sterben die Wartepatient*innen, weil sie kein Organ erhalten oder weil sie einfach nur krank sind?

Diese Frage bzw. Aussage ist ethisch unzulässig. Die zivilisierte Welt hat sich darauf verständigt, kranken Menschen die bestmögliche Behandlung zukommen zu lassen. Je nach Erkrankung kann ein Antibiotikum, eine Chemotherapie, ein Stent oder die Entfernung des Blinddarms die beste Therapie sein, für andere Krankheiten ist es eine Organtransplantation. Wir fragen: Was würden Sie Ihrer 12-jährigen Tochter sagen, wenn die Ärzt*innen bei ihr eine Krankheit feststellen, bei der nur eine Transplantation das Leben retten kann? Würden Sie sagen: „Kind, Du bist krank, da kann man nicht viel machen, tut mir leid“? Oder würden Sie sich für Ihre Tochter die bestmögliche Therapie wünschen, damit sie möglichst lange und gut weiterleben kann?

17. Sind Organspenden ein Riesengeschäft für die Ärzte und Krankenhäuser?

Wären Transplantationen ein Riesengeschäft für irgendjemanden, gäbe es nicht diesen eklatanten Mangel, jährlich über 1.000 Tote und das unendliche Leid der Wartepatient*innen. Ärzt*innen bekommen ein fixes Gehalt und kein Extra-Geld für eine Organspende. Allerdings ist zu beachten: Je länger zum Beispiel eine Dialysebehandlung dauert, desto kränker (und teurer für die Gesellschaft) werden die Dialysepatient*innen. Grob gerechnet ist ein Jahr Dialysebehandlung in etwa so teuer wie eine Nierentransplantation. Hier noch einmal der Hinweis, dass die durchschnittliche Wartezeit auf eine Niere in Deutschland ca. 10 Jahre beträgt und in Spanien ca. 1 Jahr.

18. Welche Auswirkungen hat(te) die Corona-Pandemie auf die aktuelle Diskussion?

Wir verstehen die Ängste von Menschen, die sich während der Corona-Pandemie vom Staat bevormundet fühlten. Es gab rückblickend während der Corona-Krise falsche und überzogene Entscheidungen, die bisher nicht ausreichend politisch aufgearbeitet wurden. Die Situation bei der WSR ist eine ganz andere, denn hier kann jede*r immer selbst entscheiden, ob er oder sie im Falle des Hirntods Organspender*in werden möchte oder nicht. Die Entscheidung wird respektiert und zieht keinerlei Nachteile nach sich. Auch wer widersprochen hat, bekommt im Falle des Falles eine Organspende, wenn er sie braucht und wünscht.

19. Ist die WSR die Lösung für den Organmangel in Deutschland?

Nein. Da geben wir denjenigen Recht, die an der Wirkung der WSR Zweifel äußern (s. Frage 20). Deshalb bevorzugen wir es auch, von einer Widerspruchsregelung zu sprechen, denn es würde etwas besser geregelt als bisher. Die WSR wäre ein echter Paradigmenwechsel, ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer Kultur der Organspende. In Schweden hat sich die Zahl der Organspenden nach Einführung der WSR nach ca. 10 Jahren verdoppelt. Wenn man den Effekt für Deutschland genau ermitteln möchte, wäre es sinnvoll, begleitend eine wissenschaftliche Studie zu initiieren.

20. Welche weiteren Maßnahmen könnten die Situation verbessern?

Es ist schon lange bekannt, dass es in Deutschland Defizite bei der Erkennung möglicher Organspender*innen in den Krankenhäusern gibt. So wurde 2023 in über 1.500 Fällen, in denen eine Organspende möglich gewesen wäre, die Frage danach nicht gestellt. Zum Vergleich: Wir haben derzeit knapp 1.000 Organspender*innen. Eine wissenschaftliche Studie von 2018 kommt zu dem Schluss, dass ca. 3.000 Organspender jährlich möglich wären. Die WSR stellt einen deutlichen Auftrag an das Gesundheitssystem dar, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Organspende möglich und gewünscht ist. Deshalb sollten begleitend zur WSR die Strukturen und Prozesse in den Krankenhäusern analog zu Spanien optimiert werden: Dort sind z. B. die Transplantationsbeauftragten Angestellte der staatlichen Transplantationsbehörde und nicht des Krankenhauses. Zusätzlich sollte auch in Deutschland – wie in vielen Ländern Europas – die Organspende nach Herz-Kreislauftod erlaubt sein. Auch dies bedeutet nicht, dass jede*r zum Organspender bzw. zur Organspenderin wird, der oder die zu Lebzeiten nicht widersprochen hat, sondern nur Patient*innen, die definitiv sterben werden und teil-hirntot sind. Diese Konstellation ist ähnlich selten wie der eigentliche Hirntod und betrifft voraussichtlich noch weniger als ca. 0,1% der Verstorbenen.

Über das Bündnis ProTransplant

Das Bündnis ProTransplant ist ein Zusammenschluss von über 30 Patientenverbänden und Selbsthilfegruppen. Sein Ziel ist es, die Gesetzgebung zur Organspende und Organtransplantation so zu verbessern, dass jeder Mensch, der ein Organ benötigt, es innerhalb einer vertretbaren und mit unseren europäischen Nachbarländern vergleichbaren Wartezeit bekommt. Wir setzen uns für die Lebenschancen organkranker Patient*innen ein.

Pressekontakt:
Patientensprecher*innen Bündnis ProTransplant:
Zazie Knepper
Mobil: 0172 607 89 95
zazie.knepper@pro-transplant.de
Mario-Rosa-Bian
Mobil: 0160-96 34 72 01
mario.rosa-bian@pro-transplant.de
Original-Content von: BündnisProTransplant, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

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